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Höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts:

BSG Urt. v. 25.02.2015, Az.: B 3 KR 13/13 R; Rn.15, Nr. 2, Satz 5; Zitat: [Für den Versorgungsanspruch ist nicht entscheidend, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V, für Pflegehilfsmittel § 78 Abs 2 SGB XI) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste. Vertragsärzte können seit dem 1.4.2007 somit auch (noch) nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete, aber im Einzelfall medizinisch notwendige Hilfsmittel förmlich verordnen (§ 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V).

>>Mit anderen Worten: Sie können ihren Arzt um eine Verschreibung bitten, und beantragen damit bei ihrer Kasse das Hilfsmittel Gesäßhandbrause. Siehe auch unten, REHADAT, Rechtshinweise/Erstattung.<<

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