Innovatives proktologisches Binder-Duschsystem - Prokdus - 

Gesäßhandbrause auf Rezept 

 

Nach der Verordnung eines Hilfsmittels durch einen Arzt nimmt der Versicherte

Kontakt mit einem Leistungserbringer auf, der Vertragspartner seiner Krankenkasse

ist.268 Der Leistungserbringer prüft, ob die Hilfsmittelabgabe einer Genehmigung durch

die Krankenkasse bedarf.269 Ist diese erforderlich, stellt der Leistungserbringer üblicherweise

auf elektronischem Weg eine Anfrage an die Krankenkasse und legt die ärztliche

Verordnung vor. Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen

Dienst der Krankenversicherung eine Erforderlichkeitsprüfung durchführen

lassen.270 Nach der Einwilligung der Krankenkasse und anschließender Auswahlberatung

sowie ggf. weiteren Anpassungs- oder Einweisungsleistungen wird dem Versicherten

das Hilfsmittel ausgehändigt. Da sich die Verordnung grundsätzlich auf eine Produktart

des Hilfsmittelverzeichnisses bezieht,271 hat der Versicherte innerhalb dieser

Produktart und im Rahmen der Leistungserbringungsverträge seiner Krankenkasse272

die Wahl zwischen den einzelnen Produkten, die die Vertragspartner der Krankenkasse

anbieten. Wurden jedoch Exklusivverträge mit einem Ausschreibungsgewinner abgeschlossen,

so ist das Wahlrecht des Versicherten in doppelter Hinsicht beschränkt: Er ist

nicht nur an den Ausschreibungsgewinner gebunden (§ 33 Abs. VI S. 2 SGB V), sondern

auch in der Produktwahl an die Produkte, die in dem Ausschreibungsvertrag vereinbart

wurden. Nur in einem sehr engen Rahmen und bei berechtigtem Interesse hat

der Versicherte das Recht, einen anderen Leistungserbringer zu wählen.273

Die Abrechnung wird, abgesehen von der Zuzahlung und möglicherweise anfallenden

Mehrkosten, unmittelbar zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer

abgewickelt. Der Versicherte muss neben den Zuzahlungen keine weiteren Kosten übernehmen

und wird auch in seinen Handlungen nicht weiter in die Bezahlung einbezogen.

Möglicherweise kennt er den Preis des Hilfsmittels nicht einmal und muss ihn auch

nicht zur Kenntnis nehmen.

 

 

Quelle: https://doi.org/10.5771/9783845261911-65