Innovatives proktologisches Binder-Duschsystem - Prokdus -

BSG-Rechtsprechung zu WC-Aufsätzen rechtswidrig

Ein Hilfsmittel muss von seiner Konzeption her prinzipiell primär für Kranke und Behinderte entwickelt worden sein, um als medizinisches Hilfsmittel im Sinne der BSG-Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht B 3 KR 1/99 R 16.09.1999, Bundessozialgericht Urteil v. 24.09.2002, Az.: B 3 P 15/01 R) und Gesetz (§ 33 SGB V) anerkannt zu sein. So wie es bei den proktologischen Gesäßhandbrausen von der Prokdus-Manufaktur der Fall ist.

 

Wenn die konzeptionelle Entwicklung nicht zB patentamtlich nachgewiesen wird, kann  das Hilfsmittel erstens nicht als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Medizinproduktegesetz benannt werden, und muss zwangsläufig als "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" gelten und darf weder von Krankenkassen erstattet/bezahlt oder von Gerichten einem Kläger zugesprochen werden.

 

Die bisher ergangenen Urteile verschiedener Sozialgerichte und verschiedener Senate des Bundessozialgerichtes in denen Klägern ein im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführtes Hilfsmittel zugesprochen haben ohne das diese Hilfsmittel die gesetzmäßigen Kranken- und Behindertenkonzeptionen aufweisen, sind als rechtswidrig ergangen anzusehen. Das Bundessozialgericht hat wiederholt in Sachen "WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung" entgegen der eigenen BSG-Rechtsprechung Klägern ein Anrecht auf Hilfsmittelerstattung durch die Krankenkassen zugesprochen, ohne das das Gericht bzw. der jeweils erkennende Senat die Rechtmäßigkeit der WC-Aufsatz Hilfsmitteleinträge in dem Hilfsmittelver-zeichnis geprüft hat. Ebenso wurde von den Gerichten die BSG-Rechtsprechung außer Acht gelassen, in der bestimmt wird, dass Hilfsmittel transportabel sein müssen und von Hilfsmittelempfängern hin und her getragen werden können.

 

Das Bundesgericht hätte sich vergewissern müssen, ob die nach eigener BSG-Rechtsprechung und dem § 33 Abs.1 SGB V iVm. § 34 Abs. 4 SGB V, § 44 Abs. 1 VwVfG (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) geltenden Bestimmungen bzw. Voraussetzungen für ein rechtskonformes Hilfsmittel tatsächlich vorliegen. Das aber ist in keinem Fall geschehen. Insoweit verstoßen die verfassungswidrig ergangenen Urteile selbstredend gegen den Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. 

 

Ebenso verstößt der GKV-Spitzenverband gegen Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz, in dem er die aktuell im Hilfsmittelverzeichnis aufgelisteten 23 WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung entgegen eigenem Gesetz (§ 33 SGB V) und BSG-Rechtsprechung ohne Kranken- und Behindertenkonzeption in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen hat. Die Erstattung dieser WC-Duschaufsätze verstößt gegen den § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot),  i.V. m. § 33 SGB V, weil die Duschaufsätze als "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" rechtskonform einzustufen sind.